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   BFH, 23.07.1975 - I R 236/73   

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https://dejure.org/1975,792
BFH, 23.07.1975 - I R 236/73 (https://dejure.org/1975,792)
BFH, Entscheidung vom 23.07.1975 - I R 236/73 (https://dejure.org/1975,792)
BFH, Entscheidung vom 23. Juli 1975 - I R 236/73 (https://dejure.org/1975,792)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    GmbH - Erwerb eines Teilbetriebs - Übernahme von Pensionsverpflichtungen - Gewährung von Geschäftsanteilen - Minderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb - Gezahlte Pensionsanteile

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 8 Nr. 2, § 12 Abs. 2 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 116, 514
  • DB 1975, 2304
  • BStBl II 1975, 860
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 18.07.1973 - I R 250/70

    Keine Rüge der Verfassungswidrigkeit des Einheitswertbescheids im

    Auszug aus BFH, 23.07.1975 - I R 236/73
    Durch § 8 Nr. 2 GewStG solle sichergestellt werden, "daß für die Höhe der Gewerbesteuer nicht der auf ein bestimmtes Steuersubjekt bezogene Gewinn maßgebend ist, sondern der Ertrag, den der vom jeweiligen Rechtsträger losgelöste Gewerbebetrieb an sich abwirft" (Urteil des BFH vom 18. Juli 1973 I R 250/70, BFHE 110, 53, BStBl II 1973, 787; Beschluß des BVerfG vom 13. Mai 1969 1 BvR 25/65, BVerfGE 26, 1 [9], BStBl II 1969, 424).

    Beim bisherigen Rechtsträger seien die Pensionsverpflichtungen nicht hinzuzurechnen gewesen; das der Gewerbesteuer unterliegende Objekt Gewerbebetrieb habe sich durch den Eigentumswechsel im Falle des Kaufs oder einer Einbringung eines Betriebs im ganzen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ebensowenig geändert wie im Falle des Erbgangs (BFH-Urteil I R 250/70).

    c) Allerdings hat der erkennende Senat die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 2 und § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG dann verneint, wenn der Betrieb, der die Pensionsverpflichtungen begründet hat, im Erbwege auf einen anderen übergeht (BFH-Urteil I R 250/70).

    Im Urteil I R 250/70 hat der erkennende Senat die Übernahme von Rentenverpflichtungen gegenüber Dritten unter Anrechnung auf den Kaufpreis als Fall der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 2 GewStG ausdrücklich betont.

  • BFH, 20.03.1974 - I R 161/72

    Einbringung eines Unternehmens - KG - GmbH - Laufender Geschäftsbetrieb -

    Auszug aus BFH, 23.07.1975 - I R 236/73
    a) Die Zahlungen an die Arbeitnehmer, die die Klägerin auf Grund der früheren Versorgungszusagen an die Arbeitnehmer leistete, waren Renten (vgl. BFH-Urteil vom 20. März 1974 I R 161/72, BFHE 112, 389, BStBl II 1974, 552).

    Schließlich hat der erkennende Senat in seinem Urteil I R 161/72 entschieden, daß bei Einbringung eines bisher als KG betriebenen Unternehmens in eine GmbH die im laufenden Geschäftsbetrieb der KG entstandenen und von der GmbH übernommenen Pensionsverpflichtungen bei dieser nach § 8 Nr. 2 und nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen sind.

    Gerade die Erwägungen im BFH-Urteil I R 161/72 zeigen, daß es -- im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin -- nicht in allen Fällen darauf ankommen kann, ob die Pensionsverpflichtungen im laufenden Geschäftsbetrieb entstanden sind.

    Der Wert der Geschäftsanteile ist -- ebenso wie im Fall I R 161/72 -- um die Summe der übernommenen Verbindlichkeiten gemindert.

  • BVerfG, 13.05.1969 - 1 BvR 25/65

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung von Dauerschulden und Dauerschuldzinsen

    Auszug aus BFH, 23.07.1975 - I R 236/73
    Durch § 8 Nr. 2 GewStG solle sichergestellt werden, "daß für die Höhe der Gewerbesteuer nicht der auf ein bestimmtes Steuersubjekt bezogene Gewinn maßgebend ist, sondern der Ertrag, den der vom jeweiligen Rechtsträger losgelöste Gewerbebetrieb an sich abwirft" (Urteil des BFH vom 18. Juli 1973 I R 250/70, BFHE 110, 53, BStBl II 1973, 787; Beschluß des BVerfG vom 13. Mai 1969 1 BvR 25/65, BVerfGE 26, 1 [9], BStBl II 1969, 424).
  • BFH, 16.06.1971 - I R 48/70

    Neu gegründete Aktiengesellschaft - Leistung der Einlagen - Einbringung des

    Auszug aus BFH, 23.07.1975 - I R 236/73
    Leisten die Gesellschafter einer neu gegründeten AG ihre Einlagen durch Einbringung des Betriebsvermögens eines von ihnen bisher betriebenen Unternehmens, so unterliegen die von diesem Unternehmen begründeten Pensionsverpflichtungen bei Überleitung auf die AG den Hinzurechnungsvorschriften des § 8 Nr. 2 und des § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG (BFH-Urteil vom 16. Juni 1971 I R 48/70, BFHE 102, 394, BStBl II 1971, 718).
  • BFH, 04.12.1962 - I 71/60 S

    Hinzurechnung bei der Ermittlung des Gewerbekapitals von Rückstellungen für

    Auszug aus BFH, 23.07.1975 - I R 236/73
    Es trifft zu, daß Rückstellungen für Pensions- und Rentenanwartschaften, die im laufenden Geschäftsbetrieb begründet sind, bei der Ermittlung des Gewerbekapitals in der Regel nicht hinzugerechnet werden dürfen (BFH-Urteil vom 4. Dezember 1962 I 71/60 S, BFHE 76, 259, BStBl III 1963, 93).
  • BFH, 21.10.1966 - IV 293/64

    Zuordnung von Pensionszahlungen an Arbeitnehmer zum Gewerbebetrag

    Auszug aus BFH, 23.07.1975 - I R 236/73
    Ähnliches gilt insoweit, als bei Eintritt eines Gesellschafters in ein Einzelunternehmen laufende Pensionszahlungen und Pensionsrückstellungen nach ihrem Bestand im Zeitpunkt des Eintritts des Gesellschafters anteilsmäßig auf diesen entfallen (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1966 IV 293/64, BFHE 87, 421, BStBl III 1967, 185).
  • BFH, 15.07.1964 - I 170/60
    Auszug aus BFH, 23.07.1975 - I R 236/73
    Dagegen hat der BFH den wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Gründung eines Betriebs bejaht, wenn bei einer Betriebsaufspaltung die neue Betriebs-GmbH von der Besitz-OHG die von dieser mit den Arbeitnehmern ihres Betriebs geschlossenen Arbeitsverträge und die damit verbundenen Pensionsverpflichtungen übernommen hat (BFH-Urteil vom 15. Juli 1964 I 170/60, HFR 1965, 64).
  • BFH, 18.01.1979 - IV R 194/74

    Keine Hinzurechnung von Pensionszahlungen (Pensionsrückstellungen) an einmalige

    Pensionszahlungen an ehemalige Arbeitnehmer und die entsprechenden Pensionsrückstellungen sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 8 Nr. 2 GewStG bzw. des Gewerbekapitals nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG auch dann nicht hinzuzurechnen, wenn und soweit Anteile an dem zu den Pensionszahlungen verpflichteten Betrieb entgeltlich erworben wurden (Änderung der Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteil vom 23. Juli 1975 I R 236/73, BFHE 116, 514, BStBl II 1975, 860).

    Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile IV 293/64, BFHE 87, 421 - am Ende - vom 23. Juli 1975 I R 236/73, BFHE 116, 514, BStBl II 1975, 860), der das FG nicht gefolgt ist, sind Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gründung oder dem Erwerb eines Betriebes stehen, nicht nach § 8 Nr. 2 GewStG hinzuzurechnen, sondern lediglich die Rentenzahlungen selbst, soweit sie den Gewinn gemindert haben (vgl. auch Urteil vom 12. November 1975 I R 135/73, BFHE 118, 44, BStBl II 1976, 297 unter 2.; Lenski/Steinberg/Stäuber, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, 5. Aufl., § 8 Nr. 2 Anm. 5 S. 10 a).

    Soweit der BFH in früheren Entscheidungen darauf abgestellt hat, daß durch die Übernahme der Pensionsverpflichtungen der Kaufpreis gemindert werde (vgl. z. B. Urteile IV 293/64; vom 16. Juni 1971 I R 48/70, BFHE 102, 394, BStBl II 1971, 718; I R 161/72; I R 236/73), vermag der Senat entgegen jenen Urteilen darin keinen Grund für die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 2 GewStG zu erblicken; denn beim entgeltlichen Erwerb eines Betriebs oder Betriebsanteils wird der Preis stets auf der Grundlage des Saldos der vorhandenen positiven Wirtschaftsgüter und der bekannten Passiva ausgehandelt.

  • FG Köln, 09.05.2000 - 8 K 5114/96

    Gewerbeertrag: Hinzurechnung von Renten/dauernden Lasten

    Diese Frage hat der BFH verneint entgegen anderslautender älterer Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 16.6.1971 - I R 48/70 -, BStBl II 1971, 718; vom 20.3.1974 - I R 161/72 -, BStBl II 1974, 552 und vom 23.7.1975 - I R 236/73 -, BStBl II 1975, 860).
  • BFH, 08.06.1988 - I R 101/84

    Kapitalgesellschaft - Einbringung einer Praxis - Freiberufliche Praxis -

    Danach führten bei einem Erwerb eines Betriebes (Teilbetriebes) oder eines Anteils am Betrieb mit dem erworbenen Vermögen verbundene Pensionsverpflichtungen zu einer Hinzurechnung zum Gewerbeertrag bzw. Gewerbekapital, obwohl es sich nicht um Verpflichtungen handelte, die bereits bei dem erworbenen Vermögen eine Hinzurechnung auslösten und die auch nicht anläßlich des Erwerbs begründet wurden (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1966 IV 293/64, BFHE 87, 421, BStBl III 1967, 185, und noch BFH-Urteil vom 23. Juli 1975 I R 236/73, BFHE 116, 514, BStBl II 1975, 860; der BFH ist erst in dem Urteil vom 18. Januar 1979 IV R 194/74, BFHE 126, 560, BStBl II 1979, 266 von dieser Auffassung abgerückt).
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